6.
bei der Bündelung von Jungpflanzen darf die Anzahl pro
Bund die festgelegten Mengen in den Gütebestimmungen für
Baumschulpflanzen nicht überschreiten; eine geringere Zahl
pro Bund ist möglich.
7.
aus ökologischen und pflanzenschutzrechtlichen
Gesichtspunkten ist ein geringer Befall mit Schädlingen und
Krankheiten kein Grund für die Zurückweisung der Anerkennung
im Bereich ‘Jungpflanzen’.
8.
die technische und Mittelausrüstung auf dem
pflanzenhygienischen Sektor hat den spezifischen Ansprüchen
und Größen der Anzuchten voll zu entsprechen. Besondere
Bedeutung ist dem biologischen Pflanzenschutz einzuräumen. |